Die obersten Finanzrichter hatten einen Fall auf dem Tisch, bei dem – ganz grob umrissen – eine junge Frau nach einer kaufmännischen Ausbildung ein berufsbegleitendes Studium absolvierte. Die vorgeschaltete Ausbildung war Voraussetzung, dass sie das Fach überhaupt studieren konnte. Neben dem Studium arbeite sie weiter 30 Stunden pro Woche.
Die Kindergeldkasse wollte den Eltern der Studentin kein Kindergeld mehr zahlen, weil die Tochter ihrer Meinung nach in einer Zweitausbildung steckt und dabei gilt eine Nebenjobgrenze von 20 Stunden pro Woche. Wer mehr arbeitet, verliert den Kindergeldanspruch.
Die Eltern wollten das nicht hinnehmen und argumentierten, diese Ausbildung-Studium-Kombination bilde eine Einheit, weil ohne Lehre kein Studium. Und damit läge hier eine Erstausbildung vor, für die keine zeitliche Nebenjob-Grenze fürs Kindergeld gilt.
Die BFH-Richter gaben der Kindergeldkasse Recht (BFH II R 14/15): Ausbildung und Studium seien in diesem Fall keine einheitliche untrennbare Erstausbildung – auch wenn das Studium ohne Lehre nicht möglich gewesen wäre. Nach dem Richterspruch steckt die Tochter also aktuell in einer Zweitausbildung – und unterliegt der 20-Stunden-Regel.
Das Kindergeld ist damit futsch, aber gleichzeitig hat die Studentin Steuerfreiheit gewonnen: Sie kann ihr Studium nun auf jeden Fall als Zweitausbildung voll von der Steuer absetzen. Sollte ein Finanzamt auf die Idee kommen, ihre Ausbildungs-Studium-Kombi sei eine Einheit und damit als nur beschränkt absetzbares Erststudium zu werten, kann sie ihm diesen höchstrichterlichen Beschluss entgegenhalten.
Quelle: Verlag Otto Schmidt