In den verhandelten Fällen (6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) ging es um Abmahnungen, die ein kommunales Gesundheitsamt gegen einige seiner Mitarbeiter ausgesprochen hatte, weil die sich geweigert hatten, ihre privaten Mobilfunknummern für Bereitschaftsdienste zu hinterlegen. Ihre Festnetznummern hatten die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes ihrem Arbeitgeber bereits gegeben, damit sie an Werktagen für Rettungskräfte sporadisch erreichbar waren. Das reichte dem Amt aber nicht, es verlangte auch die Handynummern. Weil das den Mitarbeitern zu weit ging, wie ein Beitrag auf Spiegel Online feststellt, sperrten sie sich und wurden in der Folge abgemahnt.
Dem Richter des Landesarbeitsgerichts Erfurt war die Neugier des Amtes aber auch zu viel und er wies den Arbeitgeber an, die Abmahnungen umgehend aus der Personalakte zu streichen.
Die Begründung: Hat der Arbeitgeber die privaten Handynummern seiner Mitarbeiter, könnte er sie nahezu rund um die Uhr und überall erreichen. Der Beschäftigte könne, so zitiert Spiegel Online, dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Und das sei ein ziemlicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Dieser wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Arbeit partout nicht anders organisieren lasse.
Das Fazit des Urteils: Arbeitnehmer müssen ihre privaten Handynummern grundsätzlich nicht rausrücken.
Quelle: Spiegel Online