Urteil: Wer für die Firma auf reisen ist, arbeitet!

Dienstreisen gehören in den meisten Jobs mittlerweile zum Alltag. Doch wie ist das mit den Reisezeiten geregelt, wenn die Fahrt zum Termin richtig lange dauert? Ist das Arbeitszeit? Gibt es dafür Gehalt? Oder läuft das unter Privatvergnügen? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu jetzt ein wichtiges Urteil gefällt.

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In dem Fall (Az. 5 AZR 553/17) ging es um die Entsendung eines technischen Mitarbeiters auf eine Baustelle des Unternehmens nach China. Für die Reise hin- und zurück brauchte der Arbeitnehmer wegen privater Zwischenstopps in Dubai vier Tage. Sein Chef kalkulierte jeden Tag mit acht Arbeitsstunden, für die er auch das entsprechende Gehalt zahlte. Sein Mitarbeiter allerdings fand, dass die kompletten Reisezeiten – von der eigenen Haustür bis zur auswärtigen Arbeitsstelle – als Arbeitszeit zählen müssten und entsprechend zu honorieren seien. Der Expat kam in seiner Rechnung auf zusätzliche 37 Stunden.

Durch die private Stückelung der Reise wurde der Fall zwar ein bisschen komplexer, so dass das Bundesarbeitsgericht die Vergütung nicht abschließend beurteilen konnte und den Fall zur Klärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwies, aber in Sachen Reisezeit und Arbeitszeit waren die Richter recht klar: Sie stellten fest, dass bei einem solchen Auslandseinsatz grundsätzlich die komplette Reisezeit als Arbeitszeit zu gelten habe und entsprechend zu vergüten sei. Schließlich fände die Reise ausschließlich im Interesse der Firma statt. Was nun an Reisezeit im Rahmen der Entsendung tatsächlich erforderlich ist, orientiert sich, so die Richter, an der Zeit, die man für einen Flug in der Economy-Klasse ans auswärtige Arbeitsziel benötigt.  

Quelle: Bundesarbeitsgericht