Die hat eine Arbeitsrechtlerin für das Versicherungsmagazin AssCompact zusammengetragen. So haben die Gerichte mit Blick auf den Urlaub Folgendes geurteilt:
> Urlaub aus dem Vorjahr ist nur dann verfallen, wenn das Unternehmen vorher rechtzeitig auf den noch vorhandenen Urlaub und die Verfallsfrist hingewiesen hat und der Mitarbeiter trotzdem nicht zur Tat geschritten ist. Kann die Firma allerdings nicht nachweisen, dass sie ausdrücklich Bescheid gesagt hat, verfällt der Urlaub nicht, sondern bleibt bis zum 31.3. des Folgejahres erhalten.
> Wer während des Jahres von Voll- in Teilzeit wechselt, erhält den Urlaub so, wie er ihn sich durch seine Arbeitsleistung verdient hat. Volle Tage während der Vollzeit und anteilige Tage dann für die Teilzeitmonate.
> Wer in Elternzeit geht, hat grundsätzlich erstmal einen normalen Urlaubsanspruch. Dieser kann vom Unternehmen aber gekürzt werden um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem man nicht da ist. Damit die Kürzung greift, muss das Unternehmen dem Mitarbeiter lediglich Bescheid geben, dass es von der Regelung Gebrauch machen will. Eine Zustimmung vom Mitarbeiter ist nicht nötig.
> Urlaubstage müssen nur als ganze Tage genehmigt werden. Weil Urlaub der Erholung dient und das mit halben Tagen wohl kaum zu bewerkstelligen ist, gibt’s an sich keinen Anspruch auf halbe Tage (Ausnahme: Wenn man das in der Vergangenheit schon immer so gemacht hat. Stichwort: betriebliche Übung). Der Arbeitgeber kann sie aber trotzdem durchwinken, wenn er möchte.
> Urlaubsansprüche werden auf einen ganzen Tag aufgerundet, wenn die Bruchteile, auf die man einen Anspruch hat, mindestens einen halben Tag ergeben. Umgekehrt wird aber nicht auf Null abgerundet, wenn die Bruchteile unter 50 Prozent bleiben. Dann hat der Arbeitnehmer eben Anspruch auf den Bruchteil.
> Ist jemand langzeiterkrankt, so sammelt sich sein Urlaubsanspruch nicht über die Jahre an. Es gilt nach EU-Recht: der Jahresurlaub verfällt in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsanspruchs. Wer also das ganze Jahr 2019 krank war, hat daraus noch einen Urlaubsanspruch bis Ende März 2021.
> Ein Urlaubsanspruch ist auch vererbbar: Hinterbliebene können ihn sich auszahlen lassen. Das gilt auch für tariflichen Mehrurlaub oder Zusatzurlaub etwa wegen einer Schwerbehinderung.
Jobguide-Tipp: Auch nebenjobbende Studenten mit einem normalen (Teilzeit-)Arbeitsvertrag haben ein Recht auf bezahlten Urlaub. Wie viele Tage es sind, wird anteilig anhand ihrer Arbeitszeit berechnet. Den Urlaubsanspruch wollen allerdings viele Arbeitnehmer – oft kleinere Unternehmen, Läden oder Kneipen – nicht wahrhaben. Man muss dann abwägen, wie man es ihnen beibringt und ob man darauf bestehen will.
Quelle: AssCompact