Dazu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 SA 257/13) jetzt klargestellt: Wenn Überstunden über einen längeren Zeitraum anfallen und der Arbeitgeber keine ernsthaften organisatorischen Schritte einleitet, um wieder ein Normalmaß herzustellen, sind die Überstunden als entgegengenommen und geduldet zu werten. Und dann müssen sie auch entsprechend entlohnt werden.
Quelle: Jurion