Das Stellenportal Salesjob erklärt Arbeitgebern in einem Beitrag, welche Gründe sie bei einer Absage nennen dürfen und welche nicht. Das ist auch für die Gegenseite – die Bewerber – interessant. Auch bei Bewerbungen gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sprich: Niemand soll diskriminiert werden, weil er zu alt, zu jung, zu männlich, weiblich, behindert, nicht behindert etc. ist. Lässt sich aus der Absage irgendeine Benachteiligung auch nur erahnen, kann der Bewerber auf Schadenersatz klagen. Ein Bewerber, der als Begründung seine lange Kündigungsfrist genannt bekommt, kann zum Beispiel den Nachweis verlangen, dass der erfolgreiche Kandidat eine kürzere Kündigungsfrist hatte.
In der Folge halten sich Unternehmen schwer bedeckt mit ihren Erklärungen und bleiben sehr neutral: Man habe einen Kandidaten gewählt, der fachlich noch besser auf die Stelle passt. Fertig. Diese Aussage bringt Bewerber zwar nicht weiter, aber mehr Offenheit werden sie bei Rückfragen nicht erwarten können.
Hakt ein Bewerber telefonisch nach, ist ein Unternehmen zwar nicht verpflichtet, Auskunft zu geben. Aber wenn die Firma total mauert, darf der Kandidat eine Diskriminierung vermuten und die Arbeitsgerichte anrufen.
Quelle:Salesjob