Sind es zu viele Einsatzorte, kann der Betreffende stattdessen alle Fahrten wie Dienstreisen behandeln und auch den Verpflegungsmehraufwand abrechnen, urteilte jetzt das Finanzgericht Niedersachsen (3 K 169/10).
Geklagt hatte ein Banker, der als Springer bei einer Sparkasse tätig war und übers Jahr auf 14 Einsatzorte kam. Den längsten Einsatz (56 Tage) wertete er als regelmäßige Arbeitsstätte und rechnete die Entfernungspauschale ab, alle anderen Einsätze (der kürzeste dauerte nur einen Tag) wertete er als Dienstreise und wollte 3.382 Euro an Fahrtkosten sowie 1.242 Euro als Verpflegungsaufwand anerkannt haben. Das Finanzamt wertete jedoch alle Fahrten als normale Wege zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, wurde aber vor Gericht abgeschmettert. (7. Juni 2011)
Quelle: Wirtschaftswoche