Ein Beitrag in der Süddeutschen Zeitung erklärt, wie sich eine Abmahnung auf die Karriere auswirkt und wie ein Arbeitnehmer am besten damit umgeht. Zunächst mal gilt: Den Rüffel vom Chef sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen. Das in der Abmahnung beanstandete Verhalten sollte man zügig einstellen, um keine Kündigung zu provozieren. Denn die wäre dann rechtens, wenn die gleiche Pflichtverletzung erneut vorkommt. Allerdings darf der Chef auch nicht jeden Fehltritt ankreiden.
Wer Umsatzzahlen oder persönliche Ziele nicht erreicht oder oft krank ist, muss sich dafür keine Abmahnung gefallen lassen. Und: Damit der Schuss vor den Bug überhaupt gültig ist, braucht es gewisse Formvorschriften. Die Abmahnung muss sich auf einen konkreten Anlass beziehen, der Arbeitgeber muss erklären, welches Verhalten in Zukunft zu unterbleiben hat und welche Konsequenzen drohen, wenn das nicht geschieht.
Der Beitrag empfiehlt, Abmahnungen immer erst mal vom Fachmann prüfen zu lassen, weil viele Schreiben ohnehin falsch seien. Dem Arbeitgeber muss man die Unwirksamkeit dann ja nicht auf die Nase binden. Sollte später mal eine Kündigung kommen, ist das früh genug. Wer eine Abmahnung aber nicht auf sich sitzen lassen will, kann ein Arbeitsgericht anrufen – oder eine Gegendarstellung verfassen und in die Personalakte aufnehmen lassen. Die Annahme, es brauche drei Abmahnungen vor der Kündigung, ist übrigens falsch. Fällt der Fehltritt ziemlich heftig aus, kann durchaus auch früher Schluss sein.
Quelle: Süddeutsche Zeitung
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