Wer kündigt, muss für Lehrgang blechen

Finanziert ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine teure Weiterbildung mit der Auflage, dass er die Kosten anteilig zurückzahlen muss, sollte er vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigen, so ist der Arbeitnehmer tatsächlich in der Pflicht, wenn er vorher geht. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter die Weiterbildung vorzeitig hinschmeißt und nicht zu Ende bringt, befanden die Richter des Bundesarbeitsgericht (AZ. 3 AZR 621/08).

In dem verhandelten Fall hatte ein Bankkaufmann über acht Monate verteilt zwei Lehrgangsmodule besucht, die Brocken aber vor dem dritten Block hingeschmissen, die Bank verlassen und die Rückzahlung verweigert. Der Mitarbeiter wollte sich mit dem Argument aus dem Vertrag winden, die Bank habe die Weiterbildungsteile zeitlich extra so weit gestreckt, um ihn möglichst lang zu binden. Da die zeitliche Taktung der Seminarblöcke auch den Vorgaben der Schule entsprach, erkannten die Richter hier keine mutwillige Verschleppung durch die Bank. (1. Februar 2011)

Quelle: Haufe Recht

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