Wichtige Corona-Urteile im Überblick

Lohnfortzahlung bei Quarantäne, Corona im Urlaub, Betriebsschließung im Lockdown, Recht auf Homeoffice, Kündigung bei Verstoß gegen Corona-Regeln – so haben Gerichte entschieden.

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Fast zwei Jahre nach dem ersten Lockdown beschäftigt die Corona-Pandemie die Arbeitsgerichte. Gestritten wird zum Beispiel um den Umgang mit Masken- oder Testverweigerern im Betrieb, die Pflicht zur Lohnfortzahlung oder zur Nachgewährung von Urlaub. Auch das Homeoffice wirft viele juristische Fragen auf. Die Haufe Online Redaktion hat aktuelle Urteile in einer nützlichen Sammlung zusammengestellt. Hier eine Auswahl rund ums Geld:

Kein Geld für Minijobber: Wer einen Minijob hat, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Lockdown. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine wegen der Corona-Pandemie angeordnete Betriebsschließung nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört. Er muss deshalb nicht für den Vergütungsausfall während des Lockdowns aufkommen. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az: 5 AZR 211/21

Lohnfortzahlung bei Quarantäne: Entschließt sich der Arbeitgeber, einen Mitarbeitenden nach einem Urlaub im Corona-Risikogebiet unter Quarantäne zu stellen, ist er für diese Zeit zur Lohnfortzahlung verpflichtet. So entschieden die Richter am Arbeitsgericht Dortmund. Im konkreten Fall lag keine behördliche Anordnung einer Quarantäne vor. ArbG Dortmund, Urteil vom 24. November 2020, Az: 5 Ca 2057/20

Kein Zuschlag wegen Maskenpflicht: Der Chef muss keinen tariflichen Erschwerniszuschlag zahlen, wenn Angestellte coronabedingt bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, Urteil vom 17. November 2021, Az: 17 Sa 1067/21

Kündigung für Maskenmuffel: Wer gegen die Maskenpflicht verstößt, riskiert den Rauswurf. Verschiedene Arbeitsgerichte entschieden bereits zugunsten des Arbeitgebers. So muss der Chef einen Mitarbeiter, dem ein ärztliches Attest bescheinigt, dass er am Arbeitsplatz keine Maske tragen kann, nicht weiter beschäftigen. Auch nicht im Homeoffice. ArbG Siegburg, Urteil vom 18. August 2021, Az: 4 Ca 2301/20. Auch den Rauswurf einer Logopädin, die ihre Patienten nur ohne Maske behandeln wollte, beurteilte das Arbeitsgericht Cottbus als rechtmäßig. ArbG Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2021, Az: 11 Ca 10390/20

 

Quelle: haufe.de