In dem besagten Fall, der letztlich vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein landete (Az. 1 Sa 107/14), war der Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin weggefallen. Und weil diese die angebotene Freistellung ablehnte, „rächte“ sich der Chef mit der unsinnigen Sortier-Aufgabe. Die Richter des LAGs werteten diese Aktion als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch im Job hat ein Mensch das Recht auf Anerkennung und Wertschätzung seiner Persönlichkeit. Das regelt das Grundgesetz in den Artikeln 1 und 2. Unterwertige Aufgaben verletzen dieses Recht, entschieden die Richter.
Die Tätigkeit, die ein Mitarbeiter auszuüben hat, orientiert sich zunächst mal an den Regelungen in seinem Arbeitsvertrag. Muss sich aus betrieblichen Gründen der Job verändern, dann müssen die neuen Aufgaben gleichwertig sein, denselben sozialen Status haben und natürlich das gleiche Gehalt einbringen. Tun sie das nicht, so darf der Mitarbeiter den neuen Job ohne arbeitsrechtliche Folgen ablehnen.
Quelle:Zeit Online
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