Ein Beitrag auf Bento klopft mal alle Möglichkeiten zur Studienfinanzierung ab:
> Bafög: Gibt es weiter. Die Hochschulzwangspause läuft als vorlesungsfreie Zeit. Bietet die Uni aber Vorlesungen oder ähnliches an, muss man teilnehmen, um weiter Bafög zu erhalten, merkt Bento an. Ob und wie die Auszeit durch Corona auf die Regelstudienzeit und die Förderungshöchstdauer wirkt, ist weder festgelegt noch überhaupt klar. Das hängt nicht zuletzt von der Länge der Pause ab. Zu dem Thema wird es wohl im Laufe der Zeit noch Regelungen geben.
> Nebenjobs: Zumindest an den Supermarktkassen herrscht rege Nachfrage nach studentischen Aushilfen. Gleiches gilt für Auslieferungsjobs – etwa Getränke, Pakete oder Lebensmittel – schreibt Bento. Landwirte dürften sich auch über jede helfende Hand freuen. Bei Industrieunternehmen oder bei Bürojobs könnte es in Zeiten von Homeoffice schwierig werden.
> Kurzarbeitergeld: Wer als Student sozialversicherungspflichtig bei einem Unternehmen beschäftigt ist, kann Kurzarbeitergeld erhalten (60 Prozent vom Netto), wenn das Unternehmen Kurzarbeit anmeldet. Minijobber fallen allerdings nicht darunter.
> Arbeitslosengeld: Ist für normale Vollzeitstudierende nicht vorgesehen. Absolventen können möglicherweise ALG II erhalten.
> Studienkredit: Kann man zur Überbrückung beantragen, sollte aber nur der letzte Strohhalm sein, wenn gar nichts mehr geht. Schließlich ist das auch nur ein Kredit, den man inklusive Zinsen in den ersten Berufsjahren wieder abstottern muss.
> Urlaubssemester: Könnte man einlegen, um den Semesterbeitrag zu sparen. Aber: Das zieht nicht an allen Hochschulen und ! im Urlaubssemester gibt es kein Bafög!
Passend zum Start des Sommersemesters – wann auch immer es richtig losgeht – hat Finanztest einen größeren Beitrag mit allen Details zur Bafög-Rückzahlung publiziert. Den lesenswerten Beitrag gibt es als Fließtext auf der Webseite und als pdf. Letzteres wird allerdings nicht aktualisiert. Also besser an die Webseiten halten. Finanztest weist dort zum Beispiel auf eine spannende Neuerung im jüngsten Bafög-Gesetz von 2019 hin: Nach 77 gezahlten Monatsraten – egal in welcher Höhe – wird die (Rest-)Schuld erlassen. Das ist interessant für Niedrigverdiener, die nachweisen können, dass sie die übliche Rate von monatlich 130 Euro nicht aufbringen können und niedrigere Raten abstottern dürfen. Wer auch bei größtem Bemühen – muss man nachweisen – keine 77 Raten zusammenbekommt, dem wird die (Rest-)Schuld nach 20 Jahren erlassen.