Zweiter Wohnsitz auch während der Jobsuche absetzbar

Wer Kosten für seine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend macht, darf dies auch tun, wenn er am zweiten Wohnort nicht mehr arbeitet, sondern sich von dort aus um einen neuen Job bemüht.

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Das urteilte jüngst das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 57/18 E), wie ein Beitrag in der Augsburger Allgemeinen feststellt. In dem verhandelten Fall ging es um einen Berufstätigen, der im Erstwohnsitz in Nordrhein-Westfalen gemeldet war, aber in Berlin arbeitete. Deshalb unterhielt er dort eine Zweitwohnung, deren Kosten er als doppelte Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung absetzte.

Als er seinen Job in Berlin verlor, bewarb er sich von dort aus in der ganzen Republik – darunter auch in Berlin – sowie in der Schweiz um einen neuen Job. Als er einige Zeit später eine neue Stelle in Hessen fand, kündigte er die Berliner Wohnung mit ordentlichen drei Monaten Kündigungsfrist. Bis zu deren Ende setzte er die Zweitwohnung weiter als doppelten Haushalt von der Steuer ab.

Damit war sein Finanzamt nicht einverstanden. Es monierte, dass der Mann die Wohnung auch schon früher – mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses – hätte kündigen und sich vom Erstwohnsitz aus bewerben können. Dann wäre er einige Monate früher aus dem Mietverhältnis rausgekommen. Ergo wollte das Finanzamt dem Mann die Kosten für die Berliner Wohnung für drei Zwischenmonate steuerlich nicht anerkennen.

Das sahen die Richter des Finanzgerichts Münster aber nun ganz anders: Zwar seien diese Interimsmonate nicht als doppelte Haushaltsführung wegen eines Jobs zu werten, dafür seien die Ausgaben, so das Gericht, während der Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen – und damit genauso steuerlich abzusetzen.

Die Augsburger Allgemeine zitiert in ihrem Beitrag zudem den Bund der Steuerzahler. Dieser rät, sich in einer solchen Konstellation unbedingt auch immer bei Unternehmen am Ort des Zweitwohnsitzes zu bewerben – wie es der Mann in Berlin getan hat. Dann lässt sich gut argumentieren, dass einem ja nicht zuzumuten sei, die ursprüngliche Wohnung gleich aufzugeben, nur um ein paar Wochen später wieder etwas Neues – womöglich teureres – dort anmieten zu müssen.

Jobguide-Tipp: Das Urteil stammt vorerst nur von einem „niederrangigen“ Gericht und nicht von höheren Instanzen auf Landes- oder Bundesebene. Trotzdem kann man sich, falls das eigene Finanzamt Stress wegen eines solchen Falles machen sollte, auf das Urteil mal beziehen und auf frühe Einsicht der Finanzbehörden hoffen.

 

Quelle: Augsburger Allgemeine