- Wer im Umgang mit Kollegen zum unbedachten "auf die Pelle rücken" neigt, sollte sich künftig ein bisschen Zurückhaltung auferlegen. Er riskiert sonst eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung, auch wenn keine solche Hintergedanken im Spiel gewesen sein mögen, befand das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 5 U 233/ 04). Sexuell getönte Aufdringlichkeiten reichten für eine Rote Karte. Tabu: Mitarbeiter gezielt und unnötig anfassen oder berühren. Und: Sich an Kollegen herandrängeln, obwohl die das sichtlich nicht okay finden.
- Wird ein Betrieb stillgelegt, dürfen auch Elternzeitler gekündigt werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht (Az. 5 C 32.08). Da hilft dann auch aller Sonderkündigungsschutz nicht mehr.
- Eine mehrdeutige Regelung in einem Arbeitsvertrag wird immer zugunsten des Mitarbeiters ausgelegt, urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 7 Sa 1628/08). Damit kippten die Richter die beliebte Formulierung "Die Vergütung (hier Weihnachtsgeld) ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen innerhalb von ... aufgelöst wird". Bei diesem "zu vertreten" bleibe unklar, ob ein Verschulden vorliegen müsse oder nicht. Ergo Pech für die Firma. Der Mitarbeiter darf ganz normal kündigen und das Weihnachtsgeld behalten.
Quellen: Schmidt Verlag, Haufe Recht,Schwäbische Zeitung