So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (6 Sa 824/20) sogar mit Verweis auf Europäisches Recht, dass Arbeitnehmer, die vom Unternehmen komplett in Kurzarbeit geschickt werden, also in eine sogenannte Kurzarbeit Null, für diese Zeit keinen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz erwerben.
Kein Stress, keine Erholung
Die Argumentation des Gerichts in Kürze: Urlaub soll der Erholung dienen, und wer nicht arbeitet, braucht sich nicht zu erholen. Vor dem Hintergrund dieser Begründung ist es deshalb auch egal, dass Mitarbeiter quasi eine vom Arbeitgeber (oder der Pandemie) vorgegebene Zwangspause einlegen müssen und keinen Einfluss auf die Lage oder Verteilung ihrer freien Zeit haben.
Gehalt trotz Quarantäne
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund (5 Ca 2057/20) ging dagegen zugunsten eines klagenden Mitarbeiters aus. Dieser hatte seinen Lohnanspruch eingeklagt, nachdem sein Arbeitgeber ihn nach einem Österreich-Urlaub für zwei Wochen in Quarantäne geschickt und die ausgefallene Zeit von seinem Arbeitszeitguthaben abgezogen hatte. Das war in dem vorliegenden Fall nicht rechtens, befanden die Richter. Die Begründung: Ein Unternehmen ist erst dann frei von seiner Pflicht Gehalt zu zahlen, wenn eine zuständige Gesundheitsbehörde eine Betriebsschließung anordnet oder die Quarantäne einzelner Mitarbeiter anweist. Im strittigen Fall hatte das Unternehmen aber lediglich aus eigenem Antrieb darauf reagiert, dass das Urlaubsgebiet Tirol vom RKI als Risikogebiet gelistet worden war. Eine behördliche Anweisung zur Quarantäne hatte es nicht gegeben. Also ist das Unternehmen zur Lohnfortzahlung verpflichtet, so die Richter.
Gegen das Gehaltsurteil wurde bereits Revision beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. Beim Kurzarbeit-Urteil ist zumindest eine zugelassen.
Quelle: Arbeitsrechtsberater