Das entschied aktuell das Arbeitsgericht Siegburg (Az. 4 Ga 18/20). In dem verhandelten Fall wollte ein Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus nicht wie alle anderen Beschäftigten und Besucher einen Mund-Nase-Schutz tragen.
Er legte ein Attest vom Arzt vor, das ihn von der Pflicht entbinden sollte, aber keine Begründung angab, schreibt der Arbeitsrechtsberater.
Auf den Vorschlag der Verwaltung, auf Gängen und in Gemeinschaftsräumen zumindest auf ein Gesichtsvisier auszuweichen, folgte ein weiteres ärztliches Attest, das den Mitarbeiter – auch wieder ohne Begründung – von der Visierpflicht befreite.
Schlüssige Begründung muss sein
So geht’s nicht, urteilten die Arbeitsrichter und verpflichteten den Mitarbeiter zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher, so schreibt der Beitrag mit Bezug auf das Urteil, gehe vor. In jedem Fall solange, wie der Beschäftigte nicht schlüssig begründen kann, warum für ihn eine Maske oder Visier nicht zumutbar ist. Die Richter äußerten Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Atteste.
Jobguide-Einschätzung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte auch noch in höhere Instanzen gehen. Aber gerade weil das Thema jetzt ganz akut in deutschen Büros aufkommt, kann es als erste Richtschnur dienen.
Quelle: Arbeitsrechtsberater