Wechselt ein Mitarbeiter den Job oder das Unternehmen, hat er Anspruch auf ein Zeugnis. Und zwar auf ein positives. Wann genau ein Zeugnis wohlwollend genug ist, darum streiten sich jedes Jahr hunderte, wenn nicht gar tausende Arbeitnehmer mit ihren Ex-Chefs. Ganz anders dagegen der Mitarbeiter, der aktuell mit seinem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (12 Ta 475/16) landete. Sein Ex-Arbeitgeber hatte ihm erlaubt, schon mal vorab einen Zeugnistext zu formulieren. Statt diesen dann aber einfach zu übernehmen und zu unterzeichnen, legte der Chef in seiner Version überall noch eine Belobigung drauf. Die ohnehin schon guten Bewertungen toppte er intensiv mit „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“. Die Schlussformel „Herr F verlässt uns auf eigenen Wunsch, was wir bedauern“ änderte er dagegen in „Herr F..., was wir zur Kenntnis nehmen“. Auch der größte Zeugnis-Laie musste so zu dem Schluss kommen, dass die guten Bewertungen nichts anderes als Ironie sind. Das Zeugnis war damit wertlos.
So geht’s nicht, urteilten die Arbeitsrichter. Das Unternehmen sei mit diesem Zeugnis seiner Pflicht zur Zeugniserteilung nicht nachgekommen und verdonnerte die Firma zum Nachbessern. Damit können Arbeitnehmer also nicht nur die Korrektur eines zu schlechten, sondern auch eines zu guten Zeugnisses verlangen.
Quelle:Der Arbeits-Rechtsberater