Arbeitszeugnis: Aufs richtige Datum kommt es an

Der Fall, mit dem das Landesarbeitsgericht Köln zu tun hatte, klingt zunächst nach Haarspalterei: Der Streit ging darum, welches Ausstellungsdatum ein Arbeitszeugnis tragen muss. Warum das für Jobwechsler aber tatsächlich wichtig ist, zeigt der Beschluss der Richter.

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Ein Beitrag des DGB Rechtsschutz fasst nochmal kurz den Fall zusammen: Eine scheidende Mitarbeiterin erstritt sich in einem Kündigungsschutzverfahren die Zusage ihres ehemaligen Arbeitgebers auf ein Zeugnis. In dem Vergleich waren die Details rund ums Zeugnis ziemlich genau geregelt.

Kündigungsschutzverfahren dauerte lange
Streit entbrannte aber dann doch noch wegen des Ausstellungsdatums im Briefkopf. Das Unternehmen, so schreibt DGB Rechtsschutz, trug den Tag ein, an dem es das Zeugnis ausstellte – welcher wegen der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens deutlich nach dem Beschäftigungsende lag. Die Ex-Mitarbeiterin bestand dagegen auf dem Tag, an dem ihr Arbeitsverhältnis endete.

Datum des Beschäftigungsendes zählt
Zu Recht, wie das LAG Köln beschloss (Az. 7 Ta 200/19). Die Richter entschieden, dass ein Arbeitszeugnis das Datum tragen muss, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich sein Ende findet. Das schaffe Rechtssicherheit und schließlich beziehe sich der Zeugnisinhalt genau auf diesen Zeitpunkt und man urteile ja nicht über einen späteren Zeitraum.

Bewerber könnte für querulatorisch gehalten werden
Warum Arbeitnehmer bei diesem Punkt tatsächlich pingelig sein sollten, lässt sich aus der weiteren Begründung der Richter ablesen: Wenn Zeugnisdatum und Beschäftigungsende deutlich auseinanderklaffen, könnte im Zuge der Bewerbung ein potenzieller neuer Arbeitgeber spekulieren, dass es da zwischen Mitarbeiter und Unternehmen gerichtlichen Stress gegeben hat – und von der Einstellung eines „querulanten“ Bewerbers absehen.

 

Quelle: DGB Rechtsschutz