In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall (Az. VI R 3/18) ging es um eine Studentin, die nach einer abgeschlossen Ausbildung (!) an einer deutschen Hochschule studierte, aber zwei Pflichtsemester an einer Partneruni im Ausland und auch dort ein Pflichtpraxissemester verbrachte.
Die Ausgaben dafür wollte sie im Rahmen der Steuererklärung voll als Werbungskosten absetzen. Ihr Finanzamt lehnte das ab mit der Begründung, ihr Argument „Doppelte Haushaltsführung“ träfe in dem Fall nicht zu. Ihre „erste Tätigkeitsstätte“ sei in der Zeit die Auslandsuni gewesen und damit läge keine doppelte Haushaltsführung vor. Dass die Studentin laut der Studienordnung ihrer Hochschule auch in ihrer Auslandszeit mit allen Rechten und Pflichten Mitglied ihrer FH blieb, fand das Finanzamt unerheblich.
Uni regt Auslands(praxis)semester an? – Dann bleibt sie Dreh- und Angelpunkt
Die Richter des Bundesfinanzhof sahen das anders. Wenn die heimische Studienordnung Auslands(praxis)semester – freiwillig oder verpflichtend – vorsieht, dann bleibt die deutsche Hochschule fürs ganze Studium „erste Tätigkeitsstätte“. Es entsteht keine weitere erste Stätte im Ausland. Ergo, so die Richter, können sich Studenten im Auslandssemester, Auslandspraxissemester und bei Auslandspraktika auf die doppelte Haushaltsführung berufen und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.
Doppelten Haushalt absetzen – aber nur im Zweitstudium
Eine Einschränkung aber bleibt: Die Absetzbarkeit gilt nach wie vor nur für Studenten im Zweitstudium – also nach einer Ausbildung oder im Masterstudium (= nach einem Bachelor). Denn nur fürs Zweitstudium hat der Gesetzgeber die volle Absetzbarkeit der Studienkosten als Werbungskosten zugelassen. Erststudenten können ihre Ausgaben weiter nur begrenzt als Sonderausgaben ansetzen.
Quelle: Kostenlose-Urteile.de