5. Februar 2008 - Viele Berufseinsteiger beginnen ihren Job mit einem befristeten Arbeitsvertrag. Den darf der Arbeitgeber beliebig oft verlängern, wenn ein sachlicher Grund wie etwa die Bindung an ein Projekt vorliegt. Gibt es keinen zwingenden Grund für die Befristung, darf der Chef den Vertrag innerhalb von zwei Jahren nur drei Mal verlängern. Dabei stümpern aber viele Unternehmen, so dass man Glück haben kann und plötzlich in einem unbefristeten Vertrag landet, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 7 AZR 603/06). Eine Verlängerung ist nur wirksam, wenn ausschließlich an der Laufzeit gedreht wird. Werden gleichzeitig andere Konditionen wie Arbeitszeit, Gehalt oder Jobbeschreibung geändert, gilt der Vertrag nicht als verlängert, sondern als neu. Und da auf einen befristeten Vertrag kein neuer befristeter Vertrag folgen darf, ist die Frist ungültig und der Mitarbeiter hat plötzlich einen unbefristeten Vertrag, der etwa beim Kündigungsschutz vorteilhafter ist.
Quelle: Bundesarbeitsgericht