Beraterverband mahnt sauberen Umgang mit Pro-Bono-Beratung an

Pro-Bono-Beratung ist unentgeltlich und soll dem Gemeinwohl dienen. Leisten Consultants jedoch unter dem Begriff Pro-Bono-Beratung kostenlose Beratungsarbeit, um an Folgeprojekten Geld zu verdienen, kann das dem Wettbewerb schaden, warnt der Bundesverband deutscher Unternehmensberater.

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Pro-Bono-Beratung ist vor allem bei Strategieberatungen mit amerikanischen Wurzeln eine gute alte Tradition. Nach dem Motto: „Die Gesellschaft hat uns viel gegeben. Also wollen wir der Gesellschaft auch wieder etwas zurückgeben“ greifen Beratungshäuser Non-Profit-Organisationen freiwillig und unentgeltlich unter die Arme.

Zu den bekannteren Pro-Bono-Initiativen zählt zum Beispiel „Joblinge“. Um jungen Menschen mit Startschwierigkeiten beim Einstieg ins Berufsleben zu helfen, organisiert die von The Boston Consulting Group und der Eberhard von Kuenheim Stiftung gemeinsam initiierte Vereinigung Qualifizierungsmaßnahmen. Immer wieder engagieren sich BCG-Berater als ehrenamtliche Mentoren und tragen so dazu bei, dass die Jugendlichen an Stabilität gewinnen.

In jüngster Zeit jedoch ist der Begriff der Pro-Bono-Beratung in Zusammenhang mit kostenlosen Hilfeleistungen, die einzelne Unternehmensberater für die Öffentliche Hand erbrachten, aber anschließend Beraterhonorare für Folgeprojekte bei denselben Auftraggebern erhielten, ins Zwielicht geraten.

In Sorge um den guten Ruf der gesamten Beraterbranche in der Öffentlichkeit stellte der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) jetzt klar, dass es bei Pro-Bono-Beratungen entscheidend ist, dass eine Unternehmensberatung nicht in Erwartung von Gegenleistungen wie kostenpflichtige Folgeaufträge aktiv wird.

Mündet eine Pro-Bono-Beratung tatsächlich später in einem Beratungsprojekt im selben Themenumfeld, sieht das der Branchenverband sehr kritisch. Wichtig ist, dass man zwischen echten Pro-Bono-Beratungsprojekten und nicht vergüteten Beratungsleistungen differenzieren kann, so der Verband. Letztere gelten als eine Art Vorleistung im Sinne einer Vertriebsinvestition. Gerade im Falle von öffentlichen Institutionen ist bei solchen Vereinbarungen zwischen Auftraggebern und dem Dienstleister hohe Transparenz vonnöten.

„In der Öffentlichen Hand gilt nicht ohne Grund für größere Mandate das Vergaberecht“, so Jörg Sarnes, Vorsitzender des BDU-Fachverbands Öffentlicher Sektor. „Entfällt dieses Recht durch die Annahme von Pro-Bono-Aktivitäten, wird auch der freie Wettbewerb gefährdet.“

Quellen:BDU, Pressemitteilung, 29 Juni 2017;
Focus/Bild, 4. Juni 2017