In dem verhandelten Fall war ein Berufsschüler während der Unterrichtszeit auf der Flucht vor der Wasserattacke einer Mitschülerin aus dem Fenster auf ein Vordach gesprungen, durchgebrochen und hatte sich diverse Brüche zugezogen. Die gesetzliche Unfallversicherung seines Arbeitgebers weigerte sich, das Ganze als Arbeitsunfall zu betrachten und Rehaleistungen etc. zu übernehmen.
Die Richter des Landessozialgerichts Hessen gaben der Unfallversicherung Recht. Sie sahen keinen sachlichen Zusammenhang zwischen der Neckerei, die im Unfall gipfelte, und der versicherten Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages. Vielmehr laufe dieses Verhalten den Interessen des Arbeitgebers sogar zuwider. Bei Schülern und Pubertierenden liegt der Fall ein bisschen anders, weil diese oft noch etwas unreif und unkontrollierter über die Stränge schlagen, aber sobald es sich um erwachsende Beteiligte handelt, müssen sie die Folgen von Rumgealbere selbst verantworten. Das Urteil dürfte sich so auch auf jegliche Bürostreiche oder Hörsaal-Schubsereien übertragen lassen.
Quelle:Landessozialgericht Hessen
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