Corona im Job eingefangen – Arbeitsunfall oder nicht?

Trotz Abstandsregeln und Maskenpflicht: In der Kaffeeküche ist es nicht ganz ausgeschlossen, dass man von einem Kollegen mit Covid-19 angesteckt wird. Ein Beitrag auf ingenieur.de untersucht, ob das dann als Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder persönliches Pech gehandhabt wird.

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Diese Frage ist nicht ganz unwichtig, denn immerhin kann das Virus jede Menge Folgen haben: von Quarantäneauflagen über eine akute (schwere) Erkrankung bis zu Langfrist- oder Spätfolgen. Wer zahlt dann die Behandlung, Verdienstausfälle, Schadenersatz, Schmerzensgeld oder im schlimmsten Fall die Hinterbliebenenversorgung?

Ein Arbeitsrechtler hat auf ingenieur.de die Frage nach dem Arbeitsunfall mal näher unter die Lupe genommen. Seine klare juristische Antwort: Es kommt drauf an. Lässt sich ein konkreter Kollege (eine so genannte Indexperson) ausmachen, der einen infiziert hat/haben könnte, weil man lange und intensiv während des Jobs mit ihm zu tun hatte, dann kann die Infektion, so der Beitrag, als Arbeitsunfall gewertet werden und die Berufsgenossenschaften würden für die Folgen einspringen.

Für Arbeitsunfall: Langer und intensiver Kontakt vorausgesetzt
Als Nachweis ungeeignet ist dagegen die Corona-Warn-App, weil sie nur einen allgemeinen Kontakt zu einer infizierten Person anzeigt. Auch durch flüchtigen Kontakt auf dem Flur oder im Treppenhaus ist die Infektion recht unwahrscheinlich und dürfte deshalb nicht als Ansteckungsursache durchgehen. Bei Masseninfektionen wie etwa jüngst in den Fleischfabriken wird es schwierig, „wer“ „wen“ und „wann“ nachzuweisen, stellt der Arbeitsrechtler fest. Dann kommt es auf die individuelle Konstellation an.

Infektion muss eindeutig vom Arbeitsplatz stammen
Er fasst zusammen: Der Arbeitnehmer muss sich die Krankheit im Rahmen seiner „Arbeitstätigkeit“ zugezogen haben. Es muss also nachweisbar sein, dass ein Bezug zum Job, zum Büro, zur Aufgabe besteht, und die Erkrankung nicht einfach nur durch normales Lebensrisiko entstanden ist wie etwa eine normale Grippe, die jeden Herbst oder Winter in der Bevölkerung rumgeht, oder ein Herzinfarkt, der grundsätzlich jeden jederzeit treffen kann.

Berufskrankheit nur für wenige Personenkreise denkbar
Corona als Berufskrankheit, so stellt der Beitrag fest, ist in der Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht aufgeführt, dafür sind dort aber bereits andere Infektionskrankheiten aufgeführt. Grundsätzlich könnte Corona auch darunter fallen. Allerdings müssen Berufskrankheiten durch „kürzere oder längere gesundheitsschädliche Einwirkungen durch die Arbeitsleistung entstehen“, sagt Anwalt Michael Fuhlrott auf ingenieur.de. Bedeutet: Corona als Berufskrankheit könnte wohl am ehesten noch bei Ärzten, Krankenhaus- und Pflegepersonal, im Gesundheitsdienst und in Laboren in Frage kommen, muss aber im Einzelfall auch da nachgewiesen werden können.

Quelle: ingenieur.de