Auch wenn es sich der eine oder andere Mitarbeiter im Homeoffice mittlerweile gemütlich gemacht hat, darf der Arbeitgeber jetzt rund ums Abklingen der Pandemie anordnen, dass alle wieder im Büro anzutreten haben – vor allem, wenn sich gezeigt hat, dass von daheim doch nicht 100 Prozent gleichwertig gearbeitet werden konnte.
Kein subjektives Recht auf Homeoffice
Zu diesem Ergebnis kommen die Richter des Landesarbeitsgerichtes München (LAG München 3 SaGa 13/21) in einem aktuellen Urteil, auf das ein Beitrag im Arbeitsrechtsberater hinweist. In dem verhandelten Fall hatte ein Grafiker – genau wie ein Großteil seiner Kollegen – drei Monate lang wegen Corona aus dem Homeoffice gearbeitet. Dann forderte der Arbeitgeber das Team zur Rückkehr auf. Der streitbare Grafiker wollte aber nicht wieder zurück. Statt täglich zu Pendeln wollte er lieber weiter von daheim arbeiten. Er argumentierte, er habe ein subjektives Recht darauf, vom Homeoffice aus zu arbeiten.
Arbeitsort bleibt Arbeitsort
Das sahen die Richter anders. Zum einen gab der Arbeitsvertrag des Mannes ganz klar als Arbeitsort den Firmensitz an. Es ließ sich auch nicht erkennen, dass man das später einvernehmlich geändert hätte. Selbst die Coronavorschriften für Betriebe räumen den Mitarbeitern nicht per se ein Recht auf Homeoffice ein. Zudem zeigte sich, dass die technische Ausstattung daheim nicht mit der im Büro mithalten konnte und auch Geheimhaltungsauflagen nicht gut umzusetzen waren. Deshalb erkannte das Gericht auch noch auf zwingende betriebliche Gründe für die Rückkehr ins Büro.
Quelle: Der Arbeitsrechtsberater