Spätestens seit der Coronapandemie bekommen viele Angestellte für die Arbeit im Homeoffice Geräte wie Smartphone, Notebook und Drucker zur Verfügung gestellt. Darf ich damit Konzerttickets bestellen, privat telefonieren oder die Bachelorarbeit meiner Freundin ausdrucken? Wer keinen Ärger riskieren will, sollte solche Fragen besser vorher mit dem Chef oder der Personalabteilung klären.
Keine Privatnutzung ohne Erlaubnis
Im Regelfall werden Arbeitsmittel ausschließlich für dienstliche Zwecke überlassen. Eine private Nutzung sei deshalb nur mit der Erlaubnis des Arbeitgebers gestattet. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer auf ihrer Website hin. Die Erlaubnis kann beispielsweise im Arbeitsvertrag oder in Form einer speziellen Überlassungsvereinbarung erteilt werden. Nutzen Arbeitnehmer die Arbeitsmittel ohne Erlaubnis privat, riskieren sie eine Abmahnung oder in schweren Fällen sogar eine Kündigung, so die norddeutschen Rechtsexperten. Achtung: Auch wenn die private Nutzung erlaubt ist, heißt das noch lange nicht, dass private Telefonate oder Internetsurfen während der Arbeitszeit erlaubt sind!
Arbeitgeber kann Apps verbieten
Ist die private Verwendung des dienstlich überlassenen Smartphones gestattet, solltest Du sicherheitshalber nachfragen, ob es Einschränkungen gibt, bevor Du damit drauflos postest, twitterst und chattest. Der Arbeitgeber kann aus Datenschutzgründen die Nutzung bestimmter Social-Media- und Messaging-Apps verbieten, heißt es dazu bei der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer. Generell musst Du sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften deines Unternehmens jederzeit eingehalten werden. Das bedeutet zum Beispiel: Sperrbildschirm aktivieren und sofort melden, wenn das Gerät abhanden kommt.
Handy kaputt– wer haftet?
Kommt drauf an, so die Kieler Rechtsanwälte: In welchem Maße Beschäftigte haften, hängt zunächst einmal davon ab, ob die Schäden im Rahmen der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten sind. Wird ein Gerät während der betrieblichen Nutzung beschädigt, haftet der Arbeitnehmer nur bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Nimmt ein Gerät hingegen während der privaten Nutzung Schaden, musst Du im Zweifelsfall auch schon bei leichter Fahrlässigkeit selbst für den Schaden aufkommen. Die Haftung bei Verlust ist stets im Einzelfall zu klären. Maßgeblich ist, ob Dir der Arbeitgeber eine Mitschuld ankreiden kann. Immerhin: Wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren kann der Arbeitgeber keine Ansprüche geltend machen.
Tipp: Übergabeprotokoll anfertigen
Grundsätzlich ist es sinnvoll, bei der Überlassung von Arbeitsmitteln ein Übergabeprotokoll zu erstellen, rät die Rechtsanwaltskammer. Dieses sollte neben einer vollständigen Auflistung der Geräte, einzelner Zubehörteile und des jeweiligen Zustands klare Regeln beispielsweise zum Nutzungsumfang und zur Rückgabepflicht enthalten. Gut zu wissen: Ist die private Nutzung ausdrücklich erlaubt, kann der Chef das Diensthandy in der Regel nicht einfach so zurückfordern.
Quelle: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer