Das aktuelle Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Eltern für ihre studierenden Kinder jeden Monat Kindergeld erhalten, solange der Student oder Azubi noch keine 25 Jahre alt ist. Hat der Nachwuchs eine erste Ausbildung hinter sich, gibt es das Kindergeld nur dann bis zum 25. Geburtstag weiter, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. So weit, so klar. Streit zwischen Eltern und Familienkasse bricht seit Jahren allerdings oft rund um das Duale Studium aus. Meist geht es um die Frage, wann die Erstausbildung endet. In einem aktuellen Fall urteilte im November der Bundesfinanzhof (Az. III R 52/13): Wird der Bachelorabschluss im Rahmen eines dualen Studiums erst nach einer studienintegrierten praktischen Ausbildung abgelegt, so wird die gesamte Zeit, also bis zum Studiumsende, als einheitliche Erstausbildung gewertet. Und innerhalb derer ist es fürs Kindergeld egal, wie viel der Sprössling arbeitet. In dem behandelten Fall hatte ein dualer Student erst seine Lehre zum Steuerfachangestellten erledigt und während des anschließenden Steuerrechtsstudiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet. Die Familienkasse argumentierte, dass schon mit dem Abschluss der Lehre die Erstausbildung erledigt sei. Der Bundesfinanzhof sah das anders und erkannte den Eltern des Studenten weiter Kindergeld zu.
Quelle: Datev