In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht im November zu entscheiden hatte (Az. 9 AZR 584/13), ging es darum, ob ein Arbeitnehmer ein mittelprächtiges Arbeitszeugnis – in Zeugnissprache heißt die Beurteilung dann „zur vollen Zufriedenheit“ und entspricht der Note „befriedigend“ – akzeptieren muss oder ob der Arbeitgeber zuvor schlüssig darlegen muss, warum er eine bessere Note wie „stets zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur vollsten Zufriedenheit“ nicht vergeben will. Die Richter des BAG entschieden, dass die Note „befriedigend“ als mittlere Note im Beurteilungsspektrum und damit als Ausgangspunkt der Betrachtung anzusehen ist. Und wenn ein Mitarbeiter eine bessere Zensur haben möchte, um seine Chancen bei einer Bewerbung zu erhöhen, ist es an ihm, darzulegen, warum er die verdient hat. Auch wenn die meisten Arbeitszeugnisse mit guter oder sehr guter Beurteilung ausgestellt werden, muss ein Arbeitgeber nach dem Urteil der Richter nicht beweisen, warum er in einem konkreten Fall „nur“ zum Befriedigend greift.
Quelle: Ass Compact
Worauf es bei einem Arbeitszeugnis ankommt und was es zu beachten gilt:
http://www.jobguide.de/karriere/arbeitsrecht/arbeitszeugnis.html