Selbst wenn in Arbeitsverträgen oft ausdrücklich ein Redeverbot formuliert ist, sind diese Verschwiegenheitsklauseln ungültig. Wer dem Kollegen erzählt, was er verdient, darf also nicht mit Abmahnung oder Kündigung bestraft werden. Zuletzt entschied das das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 237/09). Die Begründung: Wer nicht über sein Gehalt sprechen dürfe, habe null Chance herauszufinden, wie es der Arbeitgeber in Sachen Lohn mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz halte. Die Klausel im Arbeitsvertrag benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen.
(03|2013) Quelle: stellenanzeigen.de