„Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute“ – Um diese wohlwollende Schlussformulierung eines Arbeitsgebers im Zeugnis seines scheidenden Mitarbeiters drehte sich ein Gerichtsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3 Sa 127/14). Die Frage war, ob der Mitarbeiter auf diese Schlussformel bestehen kann. „Jein“ urteilten die Richter. Hat sich das Unternehmen zum Beispiel in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, ein wohlwollendes, förderliches Zeugnis auszustellen, dann kann der Ex-Mitarbeiter die Abschiedsformel verlangen. Gibt es dagegen keine solche Vereinbarung, muss der Arbeitgeber sie nicht benutzen. Denn die Schlussformel mit den guten Wünschen geht, so urteilten die Richter, über das hinaus, was an Zeugnisinhalt geliefert werden muss. Gefühligkeiten gehören nicht zwingend ins Zeugnis. Das bedeutet auch: Stört sich ein scheidender Kollege an der vom Chef gewählten Schlussformel, kann er nur auf eine Version ohne Abschiedsschnörkel bestehen. Eine geänderte Formulierung ist nicht drin – es sei denn, man hat sich, wie oben geschildert, vorab zu einem positiven Zeugnis verpflichtet.
Quelle: Wolters Kluwer
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