Dadurch bekommt das Verfahren ein bisschen mehr Power. Bislang können nur Studenten, die in einem Zweitstudium stecken (= Lehre vor dem Studium oder Master nach dem Bachelor) ihre Kosten komplett und zeitlich transportierbar als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Erststudiumsstudenten bleibt nur der begrenzte Abzug als Sonderausgabe. Das will der Steuerzahlerbund jetzt ändern (lassen).
Jobguide-Tipp: Erststudiumsstudenten müssen eine Steuererklärung machen, ihre Ausgaben als Werbungskosten deklarieren, gegen die Ablehnung Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Nur dann können sie rückwirkend vom Urteil profitieren. (1. Juli 2011)
Quelle: Ärztezeitung