Das entschied der Bundesfinanzhof (VI R 31/10). Bislang hätte das Finanzamt Ausnahmen machen können. Tipp: Wer seinen Firmenwagen wirklich nur dienstlich gebraucht, sollte die private Nutzung vertraglich ausschließen lassen. Dann entfällt der Vorteil – und somit die Steuer.
Quelle: Arbeits-Rechts-Berater