Kehrtwende: Kein Urlaubsanspruch mehr im Sabbatical

Wer sich unbezahlten Sonderurlaub etwa für ein Sabbatical nimmt, behielt für diese Zeit bislang trotzdem seinen Urlaubsanspruch. Das hat sich mit einem aktuellen Urteil nun grundlegend geändert.

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Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben in einem aktuellen Fall ihre bisherige Rechtsprechung über den Haufen geworfen und ins Gegenteil umgekehrt.

In dem kürzlich verhandelten Fall hatte eine Mitarbeiterin mit ihrem Arbeitgeber eine unbezahlte Auszeit von September 2013 bis August 2015 vereinbart. Das Unternehmen hatte ihr für 2013 und 2015 zwar schon anteilig Urlaubstage zugestanden, die Frau war aber der Auffassung, dass ihr noch weitere Tage, insbesondere für 2014, dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis komplett ruhte, zustünden. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG, das sich auf das Bundesurlaubsgesetz stützte, war das auch richtig. Danach war es für einen Urlaubsanspruch, so schreibt Haufe, nur wichtig, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht. Und trotz Sabbatical lag dies ja im aktuellen Fall vor.

Nun haben sich die obersten Richter aber von ihrer langjährigen Auffassung verabschiedet und urteilten jetzt (9 AZR 315/17), dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub nur dann wirksam entsteht, wenn auch eine Arbeitspflicht besteht. Und weil der Mitarbeiter im unbezahlten Sonderurlaub keine Arbeitspflicht hat, entsteht für diese Zeit auch kein Urlaubsanspruch. Wie viel freie Tage der Mitarbeiter jenseits des Sonderurlaubs dann tatsächlich hat, wird anteilig aus dem Jahresanspruch berechnet. Sechs Monate Arbeiten und sechs Monate Sabbatical ergeben, gemäß der neuen Rechtsprechung, somit also den Anspruch auf einen halben Jahresurlaub.

Ein ähnliches Urteil fällte das BAG am gleichen Tag (9 AZR 362/18): Danach entsteht auch während der Elternzeit kein Urlaubsanspruch.

Quelle: Haufe