Den Lover per WhatsApp in die Wüste zu schicken, ist heute keine Seltenheit mehr. Ganz so einfach darf es sich Euer Arbeitgeber zum Glück nicht machen. Für die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses gelten in Deutschland strenge Voraussetzungen. Laut § 623 BGB ist der Rauswurf nur dann wirksam, wenn er schriftlich erfolgt. Darauf weist der Onlinedienst Personal-Wissen.de in einem aktuellen Beitrag hin.
Nur im Original und mit persönlicher Unterschrift
Digitalisierung hin oder her - die Kündigung in elektronischer Form schließt das deutsche Recht ausdrücklich aus. Eine Kündigung über WhatsApp, per E-Mail oder Fax ist somit unzulässig. Erst wenn der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter das handschriftlich unterschriebene Kündigungsschreiben im Original vorlegt, wird die Kündigung wirksam. Erst dann beginnt auch die Kündigungsfrist zu laufen.
Quelle: Personal-Wissen.de