So liegt Kurzarbeit grundsätzlich dann vor, schreibt ingenieur.de, wenn ein Mitarbeiter weniger arbeitet als sein Vertrag es vorsieht und er für die ausgefallenen Zeiten kein Gehalt bekommt. Dafür kann er von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bekommen. Das sind 60 Prozent vom Nettogehalt (mit Kindern 67 Prozent). Überstunden beziehungsweise ihre Vergütung fließen in der Regel nicht in die Bemessung ein. Es geht um die Normalarbeitszeit mit dem entsprechenden Gehalt.
Die monatliche Finanzspritze wird für maximal ein Jahr gezahlt, die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt der Arbeitgeber.
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld werden vom Arbeitgeber in die Wege geleitet. Ist Kurzarbeit via Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt, hat der einzelne Mitarbeiter kein Mitspracherecht. Gibt es eine solche Regelung nicht, muss der Mitarbeiter sein Okay geben – oder auch nicht –, wenn die Firma ihn in Kurzarbeit schicken will.
Quelle: ingenieur.de