Auslöser für das Urteil war das Schulgesetz für Nordrhein-Westfalen. Es sieht aktuell vor, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen keine religiösen Bekundungen abgeben dürfen, die die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden gefährden oder stören können. Deshalb war Lehrerinnen in NRW verboten worden, während des Unterrichts ein Kopftuch als Ausdruck ihres muslimischen Glaubens zu tragen. Wer sich nicht daran hielt, musste mit Abmahnung und Kündigung rechnen – das Ende jeder Karriere. Zwei Lehrerinnen waren dagegen vor Gericht gezogen.
Die Richter des Verfassungsgerichtes sahen durch das Verbot allerdings das Grundrecht der Lehrerinnen auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt (Az. 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10). Es sei unverhältnismäßig, das Tragen des Kopftuches allein deshalb zu verbieten, weil davon eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens ausgehen könnte. Die staatliche Neutralität der Schule werde nicht durch das bloße Tragen eines islamischen Kopftuchs oder anderer Symbole wie der jüdischen Kippa oder eines christlichen Nonnen-Habits beeinträchtigt. Ein Verbot sei nur dann zu rechtfertigen, wenn im Einzelfall tatsächlich eine hinreichend konkrete Gefahr nachzuweisen sei, entschieden die obersten Richter.
Quelle: Bund Verlag
Das Urteil im Original: Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar
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