Mandantenkommunikation verhindert Absetzbarkeit

Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater scheiterte vor dem Finanzgericht Düsseldorf mit dem Versuch, für sein Arbeitszimmer weit über 5.000 Euro abzusetzen (AZ 15 K 682/12). Der Grund: Weil er als Partner in einer Kanzlei noch ein Büro hatte, ließen die Richter sein Argument, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt seines Jobs sei, nicht gelten.

Exakt 5.257 Euro wollte der selbstständig tätige Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in seiner Steuererklärung 2011 als Sonderbetriebsausgaben geltend machen. Grundsätzlich sieht die Steuergesetzgebung aber vor, dass man für ein Arbeitszimmer maximal 1.250 Euro ansetzen kann, wenn „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Diese Beschränkung gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Genau das führte der Wirtschaftsprüfer als Argument an, das häusliche Büro sei qualitativ der Mittelpunkt und er habe den Raum mit Fachliteratur und EDV ausgestattet.

Als Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft verfügt er aber auch über ein Büro in der Kanzlei. Und so sahen die Richter in seinem Heimbüro nur ein häusliches Arbeitszimmer statt einer Betriebsstätte. Zudem waren sie der Meinung, der Mittelpunkt liege auch nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit auf mündlicher Kommunikation mit den Mandanten, Mitarbeitern und Dritten, etwa Vertretern der Finanzbehörden liege – und schmetterten sein Ansinnen ab.

Quelle: Datev (05.11.2012)

Zum Urteil: Justiz NRW

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