So hat das Bundesarbeitsgericht die Grenzen für das Nutzen von Spähsoftware nun eng gesteckt (2 AZR 681/16). Danach gehen Keylogger, die auf allen Rechnern heimlich alle Tastatureingaben protokollieren und Bildschirmfotos schiessen, den Richtern zu weit. Die informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter und ihr Persönlichkeitsrecht wiegen da stärker als das Kontrollrecht des Arbeitgebers. Hat ein Unternehmen echte Anhaltspunkte, dass sich ein Mitarbeiter nicht an die Regeln hält – wenn zum Beispiel die private Internetnutzung untersagt ist, kann es möglicherweise im konkreten Einzelfall die Spähsoftware einsetzen, um den begründeten Verdacht zu erhärten. Eine Vorauserfassung aller Mitarbeiter ist aber unverhältnismäßig.
Quelle:Welt