Denn: Um den Arbeitsvertrag einer studentischen Hilfskraft nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ordnungsgemäß zu befristen, müsse der Arbeitsvertrag eine wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit vorsehen, stellt der Arbeits-Rechtsberater mit Verweis auf die Richter fest. Sprich: Der Hiwi muss anderen, die forschen oder lehren, zuarbeiten. In dem verhandelten Fall war eine studentische Hilfskraft aber für Programmierarbeiten in einer Zentraleinrichtung der Universität eingesetzt.
Weil das ein Verwaltungsjob ist und niemandem zu wissenschaftlichen Erkenntnissen verhilft, zieht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die abermalige Befristung nicht, fanden die Richter. Die Studentin hat einen Anspruch auf Festanstellung und Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder.
Quelle: Der Arbeits-Rechtsberater