Geregelt wird die Probezeit im Arbeitsvertrag. Damit sie gilt, muss sie explizit dort aufgeführt sein, auch wenn sich Details oft aus einem Tarifvertrag ergeben und der Arbeitgeber gerne darauf verweist.
Per Gesetz darf die Probezeit höchstens über sechs Monate laufen, weniger als drei sind eher selten, stellt Ingenieurkarriere fest. Die Dauer ist im Vorstellungsgespräch aber durchaus verhandelbar. Bei gesuchten Qualifikationen lässt sich der potenzielle Arbeitgeber möglicherweise auf eine kürzere Frist als geplant ein.
Während der Probezeit können beide Parteien – Mitarbeiter wie Unternehmen – mit einer Frist von zwei Wochen und ohne Angabe von Gründen kündigen. Sinnvollerweise spricht man aber trotzdem mal miteinander darüber, wo es gehakt hat, damit man es beim nächsten Mal besser machen kann.
Will eine Partei die Probezeit verlängern, weil man sich zum Beispiel noch nicht sicher ist, geht das nur im gegenseitigen Einverständnis. Dann muss der bestehende Vertrag geändert oder ergänzt werden. Aber: Länger als insgesamt sechs Monate darf die Testphase auch dann nicht dauern. Und: Wer in dieser Zeit länger krank ist, muss nicht damit rechnen, dass die Krankheitsdauer hinten angehangen wird: Mehr als sechs Monate sind per Gesetz nicht drin.
Auch wenn viele Unternehmen das gerne anders darstellen: In der Probezeit hat man selbstverständlich Anspruch auf Urlaub. Zumindest rechtlich gesehen – und eben anteilig, pro Monat ein Zwölftel des Jahresbudgets.
Besonderheiten in Sachen Probezeit gelten für Schwangere: Sie sind per Mutterschutzgesetz vor einer Kündigung in der Schwangerschaft sicher, trotz Probezeit. Allerdings muss der Arbeitgeber Bescheid wissen über den anstehenden Nachwuchs: Sobald er informiert ist, darf er – mit ganz wenigen Ausnahmen – keine Kündigung mehr aussprechen. Die Schwangerschaftsinfo kann ihm auch noch zwei Wochen nach der Kündigung nachgereicht werden.
Quelle: Ingenieurkarriere