Aus Firmensicht ist es ein alter Trick, unliebsame Arbeitnehmer aus dem Unternehmen zu entfernen. Denn mit dem Sprung in die Geschäftsführung enden alle Arbeitnehmerprivilegien, insbesondere der Kündigungsschutz. Im vorliegenden Fall hatte ein kaufmännischer Angestellter geklagt, der ab dem 50. Lebensjahr besonderen Kündigungsschutz vertraglich zugesichert bekommen hatte. Er wurde mit 48 Jahren in die Geschäftsführung berufen, ein Jahr später kam dann die Kündigung. Doch der Angestellte hatte Glück im Unglück: Weil kein neuer Dienstvertrag schriftlich geschlossen wurde, konnte er sich auf seinen Arbeitnehmervertrag berufen und eine Kündigungsschutzklage einreichen (10 AZB 32/10). (6. September 2011)
Quelle: FAZ