Auch ein etwaiger Betriebsrat hat keine Mitbestimmungsrechte, sollte die Firmenleitung eine solche Regelung anstreben. Im vorliegenden Fall hatte die Leitung eines Altenpflegeheims die private Nutzung der Handys während der Arbeitszeit untersagt. Das Landesarbeitsgericht machte jetzt klar, dass es zu den selbstverständlichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre, das Handy nicht während seiner Arbeitszeit zu nutzen. (4. November 2010)
Quelle: Die Zeit