Anders als oft angenommen verfallen solche Rügen in der Personalakte nicht „automatisch“ nach einer bestimmten Zeit. „Hängt alles vom Einzelfall ab“, beschied das Gericht. Nur bei Rüffeln, die für den weiteren Job völlig bedeutungslos sind, kann der Mitarbeiter tatsächlich irgendwann die Streichung verlangen. Über den Rest bestimmt der Chef.
(02|2013) Bundesarbeitsgericht