Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 237/09) entschieden. In dem verhandelten Fall war ein Mitarbeiter abgemahnt worden, weil er seinem Kollegen die Höhe seines Gehaltes verraten hatte, obwohl sein Vertrag ihn zu Verschwiegenheit verpflichtete. Um sich und seinen Verdienst einschätzen und notfalls gegen miese Bezahlung vorgehen zu können, müsse man sich aber mit anderen darüber austauschen dürfen, befanden dagegegen die Richter. Die Firma musste deshalb die Abmahnung zurücknehmen. Das eigene Einkommen in alle Welt hinauszuposaunen, dürfte trotz dieses Urteils allerdings weiter tabu sein. (7. Juni 2010)
Quelle: Otto Schmidt Verlag