Das entschied das Bundesarbeitsgericht ( AZR, 89/08). Diese Regelungen gelten grundsätzlich natürlich auch für Studenten in ihren Nebenjobs - ebenso wie sie einen Anspruch haben auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Rechte beim Brötchengeber aber einzufordern, dürfte allerdings ein Fall für höhere Diplomatie sein.
Quelle: Haufe