Grundsätzlich dürfen nach dem Bundesurlaubsgesetz Arbeitnehmer ihren Urlaub frei wählen. Das muss, so das Bundearbeitsgericht, zumindest für zwei Fünftel der Tage gelten. Das Unternehmen darf also nicht alle Zeiten mit gemeinsamen Betriebsferien aufbrauchen. Ein Urlaubswunsch darf vom Chef nur abgelehnt werden, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen. Und das kann schnell passieren, wenn alle die gleichen Brückentage nutzen wollen und kein Mensch mehr da ist, um sich ums Geschäft zu kümmern. Immerhin muss das Unternehmen ein Nein begründen und darf nicht einfach pauschal ablehnen.
Prügeln sich gleich mehrere Kollegen um die gleiche Zeit, muss der Arbeitgeber sozial auswählen. Das sind in der Ferienzeit erst mal Eltern, es zählen aber auch Kriterien wie Erkrankungen, Erholungsbedürfnis & Co. Und es gilt auch, so schreibt Zeit Online: Vorrang hat der, bei dem es um den ersten Urlaubsanspruch des Jahres geht. Wer also in den Herbstferien erstmals groß weg will, muss dann nicht hinter Eltern, die schon den Sommer belegt haben, für seine Lieblingszeit zurückstehen.
Wer von seinem Chef schon einmal – korrekt – vertröstet wurde, kann beim nächsten Anlauf auf seinen Wunschtermin bestehen.
Bereits genehmigter (= schriftlich abgesegneter) Urlaub darf nur in Ausnahmefällen zurückgezogen werden. Und auch nur, wenn der Mitarbeiter zustimmt. Schwierig wird es, wenn der Chef alle Anträge durchgewunken hat, ohne die sozialen Kriterien zu berücksichtigen und es dann personell eng wird. Dann wird man sich im Kollegenkreis auf Zugeständnisse einigen müssen. Der eine darf die ersten Brückentage haben, der andere die nächsten oder im kommenden Jahr zuschlagen.
Quelle:Zeit Online