So geht‘s nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Brandenburg (21 Sa 221/14). Arbeitgeber müssen von sich aus die Urlaubsansprüche erfüllen – auch wenn vom Mitarbeiter kein Antrag kommt. Läuft die Übertragungsfrist für Urlaub ab, haftet die Firma auf Schadenersatz, sprich Ersatztage oder Geld.
Quelle: Verlag Otto Schmidt