Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 245/17). Per Tarifvertrag könne zwar geregelt werden, dass das Umziehen nicht zur Arbeitszeit zählt. Wenn es dem Beschäftigten aber nicht zuzumuten ist, dass er mit der Montur schon auf dem Weg zur Arbeit unterwegs ist oder wenn er die Sicherheits- oder Schutzkleidung gar nicht erst heimnehmen darf, dann müsse die Umkleidezeit eben als Arbeitszeit gewertet und entsprechend bezahlt werden, schreibt die Rheinische Post über die Entscheidung der Richter. Gleiches gelte, so die Richter, auch für das Waschen der Dienstkleidung. Pro Tag mag das alles in allem nicht viel ausmachen, aber übers Jahr gerechnet, kommt da schon einiges an Zeit – und Gehalt – zusammen.
Quelle: Rheinische Post