In dem verhandelten Fall (BAG AZ. 10 AZR 330/16) sollte ein Immobilienkaufmann wegen interner Querelen von Dortmund nach Berlin versetzt werden. Der Mitarbeiter weigerte sich, erhob Klage und trat den Job in Berlin nicht an. Daraufhin mahnte ihn die Firma mehrfach ab und kündigte ihm schließlich.
Bislang urteilte der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in ähnlichen Fällen immer zugunsten der Unternehmen und verdonnerte die Arbeitnehmer dazu, der Versetzung erstmal nachzukommen, bis über ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit entschieden worden war.
Der Zehnte Senat äußerte sich nun genau entgegengesetzt und fand, dass ein Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, eine unbillige Dienstanweisung seines Arbeitgebers zu befolgen, auch nicht vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung. Somit wäre es völlig okay gewesen, dass der Mitarbeiter nicht nach Berlin umzog.
Zwar müssen sich die beiden Senate des Bundesarbeitsgerichts nun noch einigen, ob die alte Rechtsprechung tatsächlich aufgegeben wird, aber für Arbeitnehmer ist die Entwicklung ein deutlicher Fortschritt. Sie müssten dann Anweisungen der Firma, die sie für unrechtmäßig halten, künftig nicht erstmal befolgen, bis ein Gericht entschieden hat, ob der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsrecht solche Veränderungen hergeben.
Quelle: Arbeits-Rechtsberater