- Faulenzer dürfen dann verhaltensbedingt vor die Tür gesetzt werden, wenn ihr Arbeitsergebnis längerfristig mehr als ein Drittel unter dem einer vergleichbaren Gruppe bleibt. Dies ist eins der Urteile, die die deutschen Arbeitsgerichte in jüngster Zeit zu der Frage gefällt haben, wann sich Mitarbeiter eine Kündigung gefallen lassen müssen und wann nicht. Sie müssen allerdings vorher abgemahnt werden und die Chance bekommen, sich zu steigern. Einzige Rettung: Der Mitarbeiter muss nachweisen, dass er einfach nicht schneller kann. BAG 2 AZR 536/06
- Eine fristlose Kündigung wegen verbotener privater Internetnutzung ist nur dann okay, wenn der Mitarbeiter wirklich exzessiv zugange war. Wer gelegentlich ein paar Minuten surft, muss vor einer Kündigung zumindest abgemahnt werden und hat Gelegenheit zu Besserung. LAG Rheinl.-Pfalz Az. 10 Sa 505/07
- Ein Unternehmen darf einem Mitarbeiter kündigen und ihn anschließend für denselben Job als Selbstständigen wieder unter Vertrag nehmen. Das ist dann statthaft, wenn der Chef betriebsbedingte Gründe für die Kündigung wie etwa nachvollziehbare Umstrukturierungen geltend machen kann. BAG 2 AZR 1037/06
- Unfreundlichkeit zu Kunden berechtigt nicht per se zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Wenn der Mitarbeiter ein langjähriger Kollege mit Familie sei, dann sei eine solch drastische Maßnahme sozial nicht gerechtfertig. Allerhöchstens, wenn der Mitarbeiter mutwillig schlecht arbeitet. LAG Rheinl.-Pfalz Az 10 Sa 380/08 )
Quellen: Haufe, Financial Times Deutschland, Wiwo
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