Ist das Telefonverbot mit dem Privathandy per Dienstanweisung festgezurrt und überall ordentlich bekannt gemacht, gibt’s daran nichts zu rütteln, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG 6TaBV 33/09). Wer sich nicht dran hält, riskiert einen Rüffel - bis hin zur Abmahnung. Gleiches gilt für E-Mails: Selbst wenn privates Surfen während der Arbeitszeit grundsätzlich vom Unternehmen toleriert wird, darf ein Mitarbeiter den Bogen nicht überspannen, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (12 SA 875/09). Die private Internetnutzung dürfe die Arbeitsleistung nicht erheblich einschränken - sonst kann es sogar die fristlose Kündigung geben. (3. August 2010)
Quellen: Verlag Dr. Otto Schmidt, heute.de